Das Arbeitsrecht ist durch das tägliche Miteinander im Berufsleben sehr lebendig, praxisnah und dynamisch.
Neue Urteile, relevante Fragen aus der Praxis und Entwicklungen mit Signalwirkung: Darf der Arbeitgeber einen Detektiv beauftragen? Gibt es eine Duldungspflicht für Hunde am Arbeitsplatz? Und wie beweisstark ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wirklich?
Der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Patrick Loeke, ist seit vielen Jahren für die renommierte Kanzlei BLUEDEX Labour Law in Frankfurt am Main tätig. Im Vitamin-C-Interview berichtet er von aktuellen, spannenden und teils amüsanten Entscheidungen der jüngsten arbeitsrechtlichen Rechtsprechung.
Das Interview bietet Einblicke in aktuelle arbeitsrechtliche Themen, die für Unternehmer, Personalverantwortliche und Juristen von großer praktischer Relevanz sind.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) entfaltet im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozess grundsätzlich einen hohen Beweiswert. Aber es gibt Gründe, sie anzuzweifeln, beispielsweise, wenn
sie in zeitlicher Nähe zu einer arbeitgeberseits ausgesprochenen Kündigung eingereicht wird,
ein Arbeitnehmer selbst kündigt und sich für die Dauer der Kündigungsfrist krankschreiben lässt oder
eine Arbeitsunfähigkeit wiederholt vor Urlaub, in zeitlichem Zusammenhang mit Wochenenden oder an Brückentagen auftritt.
Dies hat einen eingeschränkten Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Folge, sodass der Arbeitnehmer in diesen Fällen substantiiert darzulegen und nachzuweisen hat, dass er tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt ist.
Praktische Empfehlung für Arbeitgeber: Sie können vertraglich festlegen, ab wann eine AU-Bescheinigung vorzulegen ist – sogar ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Sie können dies pauschal für alle oder individuell für einzelne Mitarbeiter festlegen. Es ist ratsam, hierbei abzuwägen: Eine zu strikte Regelung kann dazu führen, dass Mitarbeiter auch bei kurzen Erkältungen zum Arzt gehen und möglicherweise länger krankgeschrieben werden, als sie es sonst wären.
Zielvereinbarungen
In Bezug auf Zielvereinbarungen im Rahmen von Bonusregelungen hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt: Ein Arbeitnehmer kann Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn es der Arbeitgeber versäumt, Jahresziele zu definieren.
Die Logik dahinter: Der Arbeitgeber verletzt seine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis, wenn er keine Ziele vorgibt. Dies soll nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen.
Praktische Empfehlung für Arbeitgeber: Setzen Sie Zielvereinbarungen oder -vorgaben fristgerecht zu Beginn des Jahres (oder des jeweiligen Leistungszeitraums) auf. Überlegen Sie genau, welche Positionen von variabler Vergütung profitieren (z. B. Vertrieb) und welche eher nicht (z. B. Hausmeister). Denn nicht für jedes Arbeitsverhältnis ist eine Bonusvereinbarung sinnvoll.
Hunde am Arbeitsplatz
Die Hündin Lori kommt über Jahre hinweg regelmäßig mit ins Büro, obwohl es laut Arbeitsvertrag ein Tierverbot gibt. Loris Anwesenheit wird jedoch geduldet, eines Tages aber plötzlich untersagt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigt dies, da es einen Anspruch auf Mitnahme der Hündin weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus der früheren Duldung der Anwesenheit der Hündin erkennt.
Änderung der Regelung: Auch wenn Hunde über Jahre hinweg geduldet werden, kann der Arbeitgeber seine Meinung ändern. Er kann das Mitbringen von Hunden jederzeit untersagen. Es sei denn, es gibt eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, die das Mitbringen des Hundes ausdrücklich erlaubt. In diesem Fall ist der Arbeitgeber daran gebunden.
Gründe für ein Verbot: Ein Verbot kann gerechtfertigt sein, wenn andere Mitarbeiter Angst vor Hunden haben, unter Tierhaarallergie leiden, generell keine Tiere mögen oder wenn die Hausordnung dies untersagt.
Ausnahmen sind sehr selten und auf extreme Fälle beschränkt, wie zum Beispiel Blindenhunde oder medizinisch zwingend erforderliche Assistenzhunde. Bei denen muss sichergestellt sein, dass andere nicht belästigt werden.
Praktische Empfehlung für Arbeitgeber: Klären Sie frühzeitig, ob und unter welchen Bedingungen Hunde am Arbeitsplatz erlaubt sind. Kommunikation und Kompromisse unter den Kollegen sind wichtig, können aber die grundsätzliche Entscheidung des Arbeitgebers nicht ersetzen.
Arbeitszeitverstöße
Ein Arbeitgeber verdächtigt seinen Mitarbeiter, er gehe während der Arbeitszeit zum Friseur, ins Fitnessstudio und zur Moschee. Der beauftragte Detektiv bestätigt diesen Verdacht. Daraufhin kündigt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter und verklagt ihn auf Erstattung der Detektivkosten. Das Landesarbeitsgericht Köln gibt dem Arbeitgeber Anfang des Jahres Recht.
Erkenntnis der Rechtsprechung: Wenn der Arbeitgeber berechtigt war, den Arbeitnehmer aufgrund konkreter Verdachtsmomente überwachen zu lassen und der Betrug durch den Detektiv tatsächlich aufgedeckt wird, dann ist der Arbeitnehmer zur Erstattung der Detektivkosten verpflichtet. In dem aktuellen Urteil beliefen sich diese Kosten auf über 20.000 Euro, zusätzlich zur fristlosen Kündigung.
Praktische Empfehlung für Arbeitgeber: Obwohl Arbeitgeber Loyalität schätzen, ist es in extremen Betrugsfällen notwendig, zu handeln. Die Möglichkeit, Detektivkosten vom Arbeitnehmer erstattet zu bekommen, bietet eine gewisse Absicherung für den Arbeitgeber.
Geplante Reform des Arbeitszeitgesetzes
Die Bundesregierung plant, die tägliche Höchstarbeitszeit flexibler zu gestalten. Derzeit gilt: Acht Stunden werktäglich mit Ausnahmeregeln. Nun soll eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden eingeführt werden. Allerdings sollen diese Stunden flexibler auf einzelne Wochentage verteilt werden können. Der Gedanke dahinter ist: die Arbeitszeiten an geänderte Lebensrealitäten und den tatsächlichen Arbeitsaufwand anpassen zu können.
Zukünftige Entwicklungen: Im Koalitionsvertrag wurde bereits angedeutet, dass eine Reform kommen soll. Eine weitere wichtige Neuerung ist die gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, die ebenfalls in das Arbeitszeitgesetz aufgenommen und konkretisiert werden soll. Die Umsetzung der Entgelttransparenz-Richtlinie der EU wird ebenfalls ein hochspannendes und potenziell konfliktträchtiges Thema sein, das in naher Zukunft zu Anpassungen führen wird.
Allgemeiner Rat für Neueinstellungen: Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist essenziell. Darüber hinaus ist das menschliche Miteinander von größter Bedeutung. Viele arbeitsrechtliche Probleme, die scheinbar juristischer Natur sind, haben ihren Ursprung in zwischenmenschlichen Schwierigkeiten oder in einem Vertrauensbruch. Offene Kommunikation und das klare Äußern von Erwartungen und Grenzen sind daher grundlegende Empfehlungen für eine erfolgreiche Zusammenarbeit.
Fazit
Betrachten Sie das Arbeitsrecht wie einen komplexen Verkehrswegweiser für Unternehmen und ihre Mitarbeiter. Die Gesetze sind die Straßenregeln. Die AU-Bescheinigung ist eine Art medizinischer Fahrtüchtigkeitsnachweis. Zielvereinbarungen sind die Navigationsziele für individuelle Leistungen. Detektivkosten sind wie das Abschleppunternehmen für diejenigen, die die Regeln grob missachten. Hunde am Arbeitsplatz sind ein Sonderfall, der die flexible Nutzung eines Fahrzeugs betrifft, aber letztlich im Ermessen des Fahrzeughalters (Arbeitgebers) liegt. Und das Arbeitszeitgesetz ist die alte Landkarte, die dringend ein GPS-Update braucht, um den Anforderungen des modernen Straßenverkehrs gerecht zu werden. Mit einem klarem Verständnis dieser „Regeln“ navigieren Sie Ihr Unternehmen sicherer durch die arbeitsrechtliche Landschaft.
Weiterführende Informationen – (Praxis-)Hilfen zum Arbeitsrecht
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Cornelia Gärtner Der Mittelstand. BVMW e. V. Geschäftsstelle FrankfurtRheinMain / Leiterin der Wirtschaftsregion Rhein-Main cornelia.gaertner@bvmw.de Tel. +49 172 69 027 01 LinkedIn www.bvmw.de/frankfurt-am-main
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